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3.5.1 Freiheitsberaubung

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Jede Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. So regelt § 239 des Strafgesetzbuches (StGB): »Wer einen Menschen einsperrt oder auf anderer Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« Das Schutzgut ist die Fortbewegungsfreiheit, also die Möglichkeit, sich von einem bestimmten Ort wegzubewegen (Fischer 2014 § 239 Rn. 2; Valerius 2020, § 2039 Rn. 3). Liest man den Tatbestand, stellt sich die Frage, was »einsperren« eine Freiheitsberaubung »auf andere Weise« ist. Hiermit zusammen hängt die Frage, ob jemand eingesperrt werden kann, wenn er dies nicht bemerkt.

Einsperren ist das Festhalten des Betroffenen in einem bestimmten Raum. Die Freiheitsberaubung »auf andere Weise« umfasst jede Handlung, welche die Realisierung des Fortbewegungswillens verhindert (Valerius 2020, § 2039 Rn. 9 ff.). Der Ort der Freiheitsberaubung kann eng oder weit bestimmt sein. Die Verwehrung der Möglichkeit, sich von einem Gegenstand – wie einem Stuhl oder einem Bett – wegzubewegen, ist ebenso eine Freiheitsberaubung wie die Verhinderung, sich von einem Ort – beispielsweise einem Krankenhausgelände – zu entfernen (OLG Nürnberg, Urt. v. 18.10.2010, Az.: 1 St OLG Ss 106/10).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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