Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 27
3.1.3 Die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG
ОглавлениеDie allgemeine Handlungsfreiheit wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützt:
»Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.«
Artikel 2 Abs. 1 GG stellt das grundsätzliche Verbot an den Staat dar, einen Menschen zu hindern, entweder den Ort, an dem er sich befindet, zu verlassen oder einen Ort, an den er sich begeben will, zu erreichen. Selbiges gilt für jegliches Tun. Es ist ein »Auffanggrundrecht«, das relativ viel erfasst. Allerdings können Eingriffe relativ leicht gerechtfertigt werden.