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3.1.5 Freizügigkeit Art. 11 GG

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Der Art. 11 Abs. 1 GG garantiert, dass alle Deutschen im Bundesgebiet Freizügigkeit genießen. Dies ist nicht mit der Freiheit der Person, welche nachstehend erörtert werden wird, zu verwechseln. Freizügigkeit bedeutet, dass man seinen Wohnsitz und Aufenthalt frei wählen kann (Ogorek 2019, Art. 11 GG, Rn. 11). Das ist jedes nicht nur vorübergehende Verweilen an einem Ort.

Wenn eine Zwangsmaßnahme einen bestimmten Aufenthaltsort bestimmt, wie dies bei der Unterbringung oder anderen freiheitsentziehenden nicht nur kurzfristigen Maßnahmen der Fall ist, wird in dieses Grundrecht eingegriffen, weshalb es für den Eingriff einer Rechtfertigung bedarf.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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