Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 32
3.1.8 Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG
ОглавлениеLaut Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Aus dieser Formulierung folgt das sog. Sozialstaatsprinzip. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge für Einzelne oder für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 – 1 BvL 2/74, NJW 1978, 207). Dies ist ein weiterer Grund, weshalb sich der Gesetzgeber mit Betroffenen, welche Zwangsmaßnahmen benötigen, beschäftigen muss.
Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Voraussetzung ist, dass dies unumgänglich ist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von Dritten oder von sich abzuwenden (Marschner u. a. 2010, Teil A, Rn. 28).