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3.1.11 Der Gesetzesvorbehalt

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Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen förmlicher Gesetze. Denn die Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit sind hohe und verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter, sodass der Staat nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in die Freiheit des Bürgers eingreifen darf. Diese Gesetze müssen die Voraussetzung des Eingriffs in die Freiheit explizit gestatten und die möglichen Rechtsfolgen selbst regeln. Dies nennt man juristisch den Gesetzesvorbehalt (Weiß 2010). Beispiele hierfür sind:

• die Regelung einer Unterbringung in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker,

• die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB,

• die Genehmigung des Betreuungsgerichts einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906 Abs. 3 BGB,

• die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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