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2.4 Zusammenfassung: Arten von Zwangsmaßnahmen

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Zwangsmaßnahmen unterteilen sich in drei Gruppen: Unterbringung, die Behandlung wider Willen – die ärztliche Zwangsbehandlung und (sonstige) freiheitsentziehende Maßnahmen, worunter beispielsweise die Fixierung fällt. Ihre rechtlichen Voraussetzungen können sich unterscheiden.

Zwangsmaßnahmen werden in der Praxis mit der Intention des Schutzes der anvertrauten Menschen angewandt. Dennoch ist für jede Maßnahme eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

Eine der zentralen Normen ist § 1906 BGB und für die Zwangsbehandlung § 1904 BGB. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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