Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 44
3.5.2 Körperverletzung und fahrlässige Tötung
ОглавлениеDie Zwangsmaßnahme kann auch in einer Zwangsbehandlung bestehen. Sobald in die körperliche Integrität eingegriffen wird, kann der Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB erfüllt sein.
Während die Zwangsbehandlung den bewussten Eingriff in den Körper sogar voraussetzt, kann die Körperverletzung eine unbeabsichtigte Nebenfolge einer Zwangsmaßnahme sein. Im Extremfall ist ein Versterben des Patienten bei einer fehlerhaften Zwangsmaßnahme denkbar. Dies kann als fahrlässige Tötung (§ 299 StGB) und bei bewusster Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) als ebensolche strafbar bestraft werden. Die Voraussetzung ist, dass die Körperverletzung oder der Tod fahrlässig herbeigeführt wurden.
Fahrlässig handelt, wer durch seine Handlung einen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu wollen oder zu erkennen, dabei aber eine Sorgfaltspflicht verletzt und handelt, obwohl die Folge seines Tuns objektiv vorhersehbar war (Schmidt und Werner 2020). Dieser Maßstab bedeutet, zunächst, dass es Sorgfaltspflichten gibt. Eine mögliche Testfrage könnte sein, wie ein verständiger Dritter in dieser Situation gehandelt hätte. Wenn die Sorgfaltspflichten missachtet werden und die Folgen vorhersehbar sind, kann dies zu einer Fahrlässigkeitsstraftat führen. Sorgfaltspflichten führen dazu, dass man Maßnahmen treffen muss, um das Eintreten der Folgen zu verhindern.