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Beispiel

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Der Betroffene wird gefragt, ob ein Bettgitter angebracht werden darf. Er stimmt dem zu. Er hat damit in den Umstand, dass zu der Ruhezeit Gitter an sein Bett angebracht werden, um einem möglichen Sturz vorzubeugen, obwohl ihn dies am Verlassen des Bettes hindern wird, eingewilligt.

Die Einwilligung ist formfrei (Palandt 2020, § 630d Rn. 2). Auch die mündliche Einwilligung ist ausreichend. Wenn der Betroffene aus vorstehendem Beispiel einwilligungsfähig ist, die Pflegekraft ihm mitteilt, dass sie das Bettgitter zum Schutz vor Herausfallen anbringt und er dies billigt, so ist dies als Einwilligung ausreichend. Es bietet sich zum Nachweis der Einwilligung an, dass nicht nur das Anbringen des Bettgitters, sondern auch die Einwilligung in der Patientendokumentation notiert wird.

§ 630d Abs. 1 S. 1 BGB lautet:

»Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der behandelnde Arzt verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.«

Selbiges gilt für den Widerruf. Dieser sollte ebenfalls notiert werden, da dies ein wesentlicher Vorgang ist und diese Information zudem für alle an der Betreuung des Betroffenen Personen wichtig ist. Er ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Im Falle eines Rechtstreits trägt derjenige, der die Zwangsmaßnahme erbringt die Beweislast dafür, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Der Betroffene kann dann anschließend den Widerruf behaupten, welchen er auch beweisen muss.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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