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3.10 Zivilrechtliche Haftung bei rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen

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Werden Rechtsgüter verletzt, kann dies zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen.

Das Strafrecht schützt die oben dargestellten Rechtsgüter. Die strafrechtliche Folge einer Rechtsverletzung ist die Bestrafung nach den Regeln des Strafrechts. Das Zivilrecht schützt ebenfalls Rechtsgüter. Es stellt sicher, dass Schäden ausgeglichen werden, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Deshalb kann ein Handeln sowohl strafbar sein, als auch zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Die Haftung für einen – im Zusammenhang mit einer Zwangsmaßnahme – sich ereignenden Schaden kann sich aus dem Heim- bzw. Krankenhausvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) oder als gesetzliche Haftung (§ 823 BGB ggf. i. V. m. einem Schutzgesetz) ergeben.

Entscheidend ist stets die Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Mitarbeiter der Einrichtung vorliegt. Bei einer ärztlichen Behandlung hat den Regeln der ärztlichen Kunst, also mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard zu entsprechen. Für andere Heilberufe beurteilt sich die Handlungspflicht nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard (Palandt 2020, § 823 Rn. 142). Daraus folgt, dass den ärztlichen Leitlinien eine besondere Bedeutung zukommt. Deshalb sollten diese auch bei der Erarbeitung von Vorgaben zum Umgang mit Zwangsmaßnahmen Berücksichtigung finden.

Im Rahmen des Schadensersatzes wird nicht nur ein finanzieller Verlust, ein sog. Vermögensschaden, ausgeglichen. Der Geschädigte kann auch für immaterielle Schäden Schadensersatz in Geld gemäß § 253 Abs. 2 BGB verlangen (Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage, § 235, Rn. 2). Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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