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3.7 Die Einwilligung des Betroffenen in eine Zwangsmaßnahme

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Wenn der Betroffene in den Eingriff einwilligt, hat er zugleich in den Eingriff in seine persönliche Integrität eingewilligt. Damit ist das verfassungsrechtliche Schutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Deshalb ist diese Maßnahme auch nicht strafbar (Fischer 2014 § 32 Rn. 3b). Details zur Einwilligung sind auch zivilrechtlich ausgestaltet. Hintergrund hierfür ist, dass es bei einer fehlenden Einwilligung Schadensersatzansprüche bestehen und das BGB die Einwilligung ausdrücklich regelt.

Der Begriff der Einwilligungsfähigkeit im Strafrecht entspricht dem im Zivilrecht: Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie eine natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Art, Notwendigkeit, Bedeutung, den Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahme hat (Palandt 2020, § 630d Rn. 2). Da die strafrechtliche und zivilrechtliche Einwilligung Hand in Hand gehen, werden Details in diesem Kapitel separat besprochen.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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