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Fallbeispiel

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Herr B greift die Pflegefachkraft Frau O mit einem Messer an. Um sich und die anderen Patienten zu schützen, ist eine Verteidigung geboten. Die Verteidigungshandlung von Frau O soll zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs von Herrn B führen. Zugleich soll es für Herrn B das mildeste Abwehrmittel sein.

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigung (BGH, Urt. v. 27.09.2012, Az.: 4 StR 197/12). Wie diese auszusehen haben, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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