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Fallbeispiel – Alternative 1

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Herr B ist 25 Jahre alt und sehr sportlich. Er wurde bereits wegen schwerer Körperverletzungsdelikte verurteilt.

Da Herr B sowohl körperlich in der Lage ist, Frau O zu verletzen, und als gewalttätig bekannt ist, ist es für Frau O nicht zumutbar, sich nur verbal zu verteidigen. Eine Überwältigung von Herrn B – gegebenenfalls durch Mithilfe der Polizei – erscheint angezeigt, um ihm das Messer zu entwenden. Dieses Vorgehen ist durch den Umstand der Notwehr zulässig.

Fraglich ist, ob eine vorherige räumliche Isolierung von Herrn B machbar und sinnvoll ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Herr B mit dem Messer selbst verletzt. Eine räumliche Isolierung kommt daher nicht in Frage.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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