Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 49
3.5.6 Verletzung gegen das Briefgeheimnis
ОглавлениеEs ist verboten unbefugt verschlossene Schriftstücke zu öffnen, § 202 StGB. Der Straftatbestand ist insbesondere für Betroffene in der Unterbringung von Relevanz. Daher bedarf es dafür entweder der Einwilligung oder der richterlichen Genehmigung oder gesetzlichen Erlaubnis.