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3.5.6 Verletzung gegen das Briefgeheimnis

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Es ist verboten unbefugt verschlossene Schriftstücke zu öffnen, § 202 StGB. Der Straftatbestand ist insbesondere für Betroffene in der Unterbringung von Relevanz. Daher bedarf es dafür entweder der Einwilligung oder der richterlichen Genehmigung oder gesetzlichen Erlaubnis.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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