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3.6.4 Rechtfertigung durch Verwaltungsakt der Exekutiven

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Nicht nur Gerichte, sondern auch die Polizei kann Maßnahmen – insbesondere im Notfall – anordnen. Hierzu gehören insbesondere der Platzverweis und der Gewahrsam. Grundlage sind die Polizeigesetze der Länder. Infolgedessen muss der Betroffene die ausgesprochene Maßnahme dulden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einer Einrichtung ergehen, bei welcher der Betroffene von der Polizei abgeliefert wird. Die Polizei kann von der Einrichtung die Durchführung der Zwangsmaßnahme verlangen. Meist ist dies die Aufnahme zur Unterbringung. Dann muss die Einrichtung die Maßnahme durchführen. Ihr bleibt nur die Möglichkeit, sich im Nachhinein Rechtsschutz zu suchen, wenn sie die Maßnahme für falsch hielt oder meint, die Person nicht unterbringen zu können. Sofern mit einer Wiederholung gerechnet werden muss, sollte im Nachhinein zunächst das deeskalierende Gespräch mit der Polizeibehörde gesucht werden, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft nicht zu gefährden. Wenn allerdings kein Kompromiss gefunden werden kann, kann es notwendig sein, über eine Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns prüfen zu lassen.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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