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Praxistipp

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Bei Gefährdung des Betroffenen oder der Mitarbeiter (akute Krisensituation) darf jeder Mitarbeiter sofort Maßnahmen einleiten. Ein richterlicher Beschluss, die Zustimmung des Arztes o. ä. sind nicht erforderlich.

Zweck der Zwangsmaßnahme muss sein, die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Dann ist die Handlung gerechtfertigt und die handelnde Person hat sich nicht strafbar gemacht.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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