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3.6 Entfall der Strafbarkeit bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes oder Schuldausschließungsgrundes

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Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tathandlung gerechtfertigt ist. Jeder Eingriff in strafrechtlich geschützte Rechte bedarf daher grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Dabei sind zwei Gruppen zu trennen. Erstens gibt es die Fallgruppe, bei welcher sich die anordnende bzw. durchführende Person direkt auf einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund beruft (z. B. § 34 StGB). Bei den gesetzlichen Vorschriften, die zur Duldung einer Zwangsmaßnahme verpflichten, sind die Notwehr oder Nothilfe besonders hervorzuheben. Die Einwilligung wird aufgrund ihrer Bedeutung und ihren Einflüssen aus im Zivil- und Strafrecht in einem separaten Kapitel behandelt. Als zweite Fallgruppe können sich die Handelnden auf einen rechtfertigenden richterlichen Beschluss, der auf einer gesetzlichen Grundlage (wie z. B. § 1906 BGB) ergeht, berufen. Über die Zulässigkeit und Fortdauer der Zwangsmaßnahme muss eine vorherige richterliche Entscheidung ergehen. Ist dies nicht der Fall, muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden (Marschner/Volckart/Lesting, Teil A, Rn. 3).

Vorschriften, die den behandelnden Arzt zur Vornahme einer Zwangsmaßnahme ermächtigen und die betroffene Person zur Duldung einer Zwangsmaßnahme verpflichten, finden sich in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Die praxisrelevantesten Vorschriften für eine Rechtfertigung von Zwangsmaßnahmen finden sich in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken sowie in den im bürgerlichen Gesetzbuch. Bei einer Unterbringung nach Landesrecht werden die Voraussetzungen für die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen ebenfalls in den Landesgesetzen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung von psychisch Kranken – auch Unterbringungsgesetze oder PsychKGs genannt – geregelt. Bei Maßnahmen nach bürgerlichem Recht ist § 1904 BGB eine der zentralen Normen. In Abs. 1 ist die zivilrechtliche Zwangsunterbringung, und in Abs. 4 die unterbringungsähnlichen, freiheitsentziehenden Maßnahmen regelt. Zu diesen gehört auch die Sedierung mit Arzneimitteln. Die Genehmigungspflicht ärztlicher Maßnahmen regelt ebenfalls § 1904 BGB. Auf diese Normen wird später noch im Detail einzugehen sein ( Kap. 7, Kap. 8, Kap. 9, Kap. 10).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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