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3.5.4 Aussetzung

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Im Rahmen der Fixierung kann auch eine Aussetzung gem. § 221 StGB begangen werden. Der Straftatbestand wird erfüllt, wenn der Betroffene in eine hilflose Lage versetzt wird oder obwohl an sich um den Betroffenen kümmern müsste, man die Person im Stich lässt. Dass eine fixierte Person hilflos ist, steht außer Frage. In dieser Lage darf er nicht im Stich gelassen werden. Dies ist gegeben, wenn man seinen Hilfeleistungspflichten nicht nachkommt.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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