Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 50

3.5.7 Handeln durch Unterlassen

Оглавление

In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht, tätig zu werden. Daraus folgt, dass die unterlassene Handlung zu einer Strafbarkeit führt (§ 13 StGB). Es gibt zwei Grundlagen für solch eine Pflicht, welche in diesem Zusammenhang relevant sind. Die erste stammt aus der Übernahme der Betreuung des Betroffenen und die Zweite ist die Pflicht aufgrund vorangegangenen Tuns.

Dies bedeutet auch, dass Zwangsmaßnahmen nicht nur eine Möglichkeit der Behandlung oder Umsorgung ist. Zwangsmaßnahmen müssen eingeleitet werden, wenn diese notwendig und angemessen sind, um Schaden von anderen Rechtsgütern – insbesondere der Gesundheit der Patienten und Mitarbeitenden – abzuwenden.

Zur Pflicht der Pflegenden, Ärzte und Einrichtungsverantwortlichen gehört, dass sie sich um die von Zwangsmaßnahmen betroffenen kümmern. Die Betroffenen suchen die Einrichtung in Sorge um ihre Gesundheit oder psychischen oder physischen Fähigkeiten auf. Wenn dann die Verantwortlichen ihre Aufgaben für die Betroffenen nicht wahrnehmen und es dadurch zu Schäden kommt, stellt sich die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortung.

Die Handlungspflicht kann auch entstehen, wenn man für vorheriges Verhalten verantwortlich ist. Dieses Verhalten ist in diesem Zusammenhang die vorher eingeleitete Zwangsmaßnahme. Wenn eine solche rechtmäßig eingeleitet wurde, gilt deren Rechtmäßigkeit nicht ohne zeitliche Beschränkung. Wenn ihr Notwendigkeit entfällt, muss sie beendet werden. Der Wille der Fortbewegungsfreiheit kann sich beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln oder eine andere Rechtfertigung, wie beispielsweise ein richterlicher Beschluss, kann enden. Dann sind Zwangsmaßnahmen zu beenden. Werden sie fortgeführt, sind sie rechtswidrig. Die unterlassene Beendigung kann strafbar sein (Fischer 2014 § 239 Rn. 10).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

Подняться наверх