Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 61
3.6.5 Zeitliche Grenzen des Notwehrrechts – Zeitpunkt des gerichtlichen Antrags
ОглавлениеWie bereits erwähnt, können Zwangsmaßnahmen für kurze Zeit aufgrund einer Notwehrlage oder eines rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sein, sodass die handelnden Personen straffrei bleiben.
Das Merkmal »kurze Zeit« war bisher umstritten (Mazur GuP 2019, 212). Es gab keine gesetzliche Regelung, die eindeutig festlegt, nach welcher Zeit zwingend eine gerichtliche Genehmigung der Zwangsmaßnahme eingeholt werden muss.
In der Praxis wurde in der Vergangenheit zumeist die zeitliche Höchstgrenze mit 24 Stunden angegeben. Für diese Auffassung spricht § 128 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), der regelt, nach welchem Zeitraum eine vorläufig festgenommene Person einem Richter vorzuführen ist. Denn in § 128 StPO heißt es, dass der Festgenommene »unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme« dem Richter vorzuführen ist. Aus der Gesetzgebungsdokumentation lässt sich entnehmen, dass damit 24 Stunden gemeint sein sollen.
Einige Vertreter der Literatur gingen auch von dem Tag nach dem Beginn der Maßnahme aus (Voß und Pick 2009, S. 196). Grundlage für diese Interpretation ist der Wortlaut der Norm: »am Tag nach der Festnahme«.
Noch extensiver war das OLG Bamberg, welches einen Antrag nur als notwendig ansah, wenn voraussichtlich eine Gesamtdauer von mehr als drei Tagen zu erwarten sei (Urt. v. 05.12.2011, Az.: 4 U 72/11).
Mit der Grundsatzescheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619) gibt es nun Klarheit (Mazur GuP 2019, 212). Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Regeln aufgestellt. Demnach ist nach einer halben Stunde der Fixierung intern das Betreuungsverfahren zu starten. Der Antrag muss am nächsten Morgen bei Gericht eingehen. Erfolgt nach dem Einleiten des Verfahrens das Ende der Maßnahme, kann dies dem Gericht angezeigt werden, sodass das gerichtliche Verfahren beendet werden kann.
Wenn eine Zwangsmaßnahme vorhersehbar ist, muss der Antrag vorher gestellt werden. Dies gilt auch, wenn mehrere kleine, vorhersehbare Zwangsmaßnahmen intendiert sind. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Betroffene regelmäßig zur Zwangsmedikation kurzzeitig fixiert wird.
Es ist zu begrüßen, dass die unsichere Rechtslage vom Bundesverfassungsgericht behoben wurde. Das Gericht hat zudem den Ländern die Aufgabe auferlegt, entsprechende gerichtliche Bereitschaftsdienste zu schaffen. Dies ist aus Sicht der Einrichtungen ebenfalls zu begrüßen, da zu erwarten ist, dass Ansprechpartner besser zu erreichen sein werden. Die engen Antragsfristen bedeuten zwar einerseits Mehrarbeit, führen für die fixierenden Mitarbeiter andererseits zugleich zu Rechtssicherheit. Letzteres kann als argumentative Grundlage genutzt werden, wenn entsprechende Verfahren in Einrichtungen konkretisiert oder professionalisiert werden.