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3.5.3 Misshandlung Schutzbefohlener
ОглавлениеIm Extremfall kann eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte und nicht gerechtfertigte Fixierung oder Sedierung eine Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) darstellen. Dies setzt eine körperliche Beeinträchtigung, welche auch im Verabreichen von Sedativa liegen kann, voraus. Dies muss aus einer gefühllosen Gesinnung des Täters geschehen. Daran wird es in den meisten Fällen scheitern. Deshalb erfasst der Tatbestand nur Extremfälle, bei welchen sich das Personal bewusst schlecht um die Patienten kümmert, um diese zu schädigen. Dem Täter muss das Opfer »anvertraut« sein (Eschelbach, 2020, § 225 Rn. 6 ff.). Dies ist bei Patienten oder Bewohnern von Einrichtungen der Kranken- und Teilhabesorge der Fall.