Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 63
3.6.6 Schuldlosigkeit bei Verbotsirrtum
ОглавлениеLaut § 17 S. 1 StGB handelt ohne Schuld, wer als Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dieser Irrtum muss zudem unvermeidbar gewesen sein. Die Schwelle, bei welcher Unvermeidbarkeit vorliegt, ist sehr hoch. Bei Zweifelsfällen werden höhere Anforderungen gestellt. Unvermeidbarkeit wird angenommen, wenn eine behördliche Bescheinigung vorliegt, welche das Tun bewertet (Schönke u. a. 2019, § 17 StGB, Rn. 18). Selbiges ist anzunehmen, wenn eine Auskunft eines hinreichend spezialisierten Rechtsanwalts vorliegt (BGH, Urteil vom 16. 8. 2007 – 4 StR 62/07, NJW 2007, 3078, Rn. 16; Schönke u. a. 2019, § 17 StGB, Rn. 18).
Deshalb sollte man als Einrichtung bei Zweifelsfällen seine Rechtsabteilung hinzuziehen oder sich extern beraten lassen. Selbiges gilt für die Musterformulare in diesem Buch. Sie dienen als Handreichung und müssen auf die konkrete Situation vor Ort angepasst werden. Ob dieser Schritt rechtskonform vorgenommen wurde, sollte juristisch überprüft werden. Damit schafft man für alle Beteiligten Sicherheit.