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3.6.3 Rechtfertigung durch richterlichen Beschluss

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Der richterliche Hoheitsakt kann keine Zwangsmaßnahme rechtfertigen. Dies sind insbesondere die Entscheidungen der Betreuungsgerichte. Auf diese wird aufgrund ihrer Relevanz in eigenen Kapiteln eingegangen ( Kap. 4.2, Kap. 5).

Eine rechtfertigende Wirkung haben auch rechtswidrige Hoheitsakte bis zu deren Aufhebung, da diese noch wirksam sind. Dies bedeutet, dass sich das Personal, welches eine Maßnahme beim Betroffenen durchführen muss, auf die Rechtfertigung stets berufen kann. Wenn der Betroffene oder Dritte sagen, dass die Entscheidung inhaltlich fehlerhaft sei, mag diese Fehlerhaftigkeit zwar zur Angreifbarkeit der Entscheidung führen, die Rechtfertigung der Maßnahme wird dadurch aber nicht berührt.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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