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3.6.1 Der rechtfertigende Notstand und Notwehr

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Zwangsmaßnahmen können ausnahmsweise und für kurze Zeit unter den Voraussetzungen der Notwehr oder des rechtfertigenden Notstands zulässig sein, wenn keine Einwilligung erzielt werden kann (Mazur GuP 2019, 121). Eine Strafbarkeit entfällt sodann. Im Anschluss an den Beginn der Maßnahme sollte zeitnah eine richterliche Genehmigung eingeleitet werden.

»Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.« (§ 32 Abs. 2 StGB)

Eine Strafbarkeit entfällt ferner im Falle eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB:

»Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.«

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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