Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 83
3.9 Zusammenspiel aus Gericht, Betreuer und Bevollmächtigtem
ОглавлениеNicht nur ein Betreuer, sondern auch ein Bevollmächtigter können eine Unterbringung beantragen und in ärztliche Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahme einwilligen.
Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht, welche ausdrücklich für die Unterbringung, ärztliche Zwangsbehandlung und/oder die freiheitsentziehenden Maßnahmen erteilt wurde. Die Person, die die Vollmacht erteilt hat, muss zu dem Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig gewesen sein. Eine partielle Geschäftsfähigkeit reicht aus; der Vollmachtgeber muss Bedeutung und Folgen der Bevollmächtigung und auch eines Widerrufs erkennen können.
Eine Generalvollmacht genügt nicht. Die Maßnahmen, auf welche sich die Vollmacht bezieht, müssen zwar nicht wortwörtlich genannt werden, es muss aber unmissverständlich deutlich werden, wozu der Bevollmächtigte im Einzelnen ermächtigt ist. Für Maßnahmen, die nicht von der Vollmacht umfasst werden, ist ein Betreuer – ggf. beschränkt auf diesen Aufgabenbereich – zu bestellen.
Für den Bevollmächtigten gelten ansonsten dieselben (verfahrens-)rechtlichen Grundsätze: Die Genehmigung von Zwangsmaßnahmen durch das Betreuungsgericht ist stets erforderlich.
Ab 2023 fügt sich in dieses Verhältnis noch die Ehegattenvollmacht als besondere Form der Vollmacht ein. Für sie gelten ebenfalls die Regeln wie bei Vorsorgevollmachten und für Betreuer für gerichtlich zu genehmigende Maßnahmen. Zudem ist ab 2023 die Subsidiarität der Betreuerbestellung in § 1814 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. geregelt.
Die Vollmacht endet mit dem Tod sofern nicht vereinbart ist, dass sie auch postmortale Geschäfte umfassen soll. Dies hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch den Erbfall regeln kann.
Banken bieten Konto-/Depotvollmachten an. Es ist zu überlegen, eine solche neben der Vorsorgevollmacht zu Unterzeichnen. Damit können – vor allem falls die Vorsorgevollmacht nicht notariell beglaubigt sein sollte – Unklarheiten beseitigt werden (BMJV 2019).