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3.7.10 Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit von der Einwilligungsfähigkeit

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Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit sind zwei unterschiedliche rechtliche Begriffe und klar voneinander zu unterscheiden. Die Geschäftsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte – wie den Behandlungsvertrag – rechtswirksam abzuschließen (Palandt 2020, vor § 104, Rn. 2).

Zu beachten ist, dass auch eine geschäftsunfähige Person fähig sein kann, in eine medizinische Behandlung wirksam einzuwilligen. So wird man einem 17-jährigen die Einwilligungsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht absprechen. Dennoch ist er nicht voll geschäftsfähig. Die Folgen lassen sich am Beispiel des Wahlleistungspatienten plastisch darstellen. Der 17-jähige darf zwar in die medizinische Behandlung einwilligen, den Wahlleistungsvertrag hingegen kann er nicht unterzeichnen.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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