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3.8.1 Der Behandlungsvertrag
ОглавлениеDurch das Patientenrechtegesetz (vom 20.02.2013, BGBl. I, S. 277) wurde der – bisher nicht ausdrücklich normierte – medizinische Behandlungsvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist die Schaffung transparenter gesetzlicher Regelungen, damit Patienten verlässliche Informationen über ihre Rechte erhalten und eigenverantwortlich und selbstbestimmt über die medizinische Behandlung entscheiden können (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).
Der stationäre Krankenhausvertrag setzt – wie alle Verträge – zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Palandt 2020, vor § 630a, Rn. 1).
Bei unter Betreuung stehenden Personen ist zu prüfen, ob die Person geschäftsfähig ist.
Ist die Person geschäftsfähig, so wird die Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung eines Betreuers nicht berührt und der Betreute schließt selbst, im eigenen Namen den Behandlungsvertrag ab. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Betreute im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Sein Betreuer hat den Vertrag sodann als sein gesetzlicher Vertreter für ihn zu schließen (Palandt 2020, § 1902 Rn. 4). Vertragspartner bleibt jedoch der Betreute, er wird allerdings durch seinen Betreuer gesetzlich vertreten.
So ist auch im Fall einer Vorsorgevollmacht zu verfahren. Nur wenn die Person, die die Vorsorgevollmacht erteilt hat, geschäftsunfähig ist, hat der Vertragsschluss durch den Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter zu erfolgen. Ist die Person geschäftsfähig, greift die Vorsorgevollmacht noch nicht bzw. nicht mehr.