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3.7.8 Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit durch einen Arzt

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Die Einwilligungsfähigkeit ist im Zweifelsfall durch den jeweiligen Arzt zu beurteilen. Die dafür angewandten Kriterien orientieren sich an jenen, welche für die Einwilligung für medizinische Eingriffe herangezogen werden. Der Betroffene muss nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Bedeutung, Tragweite und Risiken erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen können. Je komplexer und tiefgreifender der Eingriff/die Zwangsmaßnahme, in den eingewilligt werden soll, desto höher sind die juristischen Anforderungen, die an die Einwilligungsfähigkeit zu stellen sind.

Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:

• Der Betroffene muss über die Fähigkeit verfügen, den Sachverhalt zu verstehen (Verständnis).

• Der Betroffene muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, insbesondere bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung).

• Der Betroffene muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf die Alternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung).

• Der Betroffene muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens).

Bei psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Personen ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit aktuell gegeben ist oder nicht.

Zum Nachweis sollte in Zweifelsfällen dokumentiert werden, welche Merkmale beim Betroffenen für und gegen die Einwilligungsfähigkeit gesprochen haben.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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