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3.7.9 Das rechtliche System aus Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung

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Einwilligungsfähige, volljährige Personen können durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung die Vornahme oder das Unterlassen von bestimmten medizinischen Maßnahmen in der Zukunft regeln. In der Praxis tritt oftmals das Problem auf, dass die getroffenen Regelungen nicht bestimmt genug waren, also die nunmehr konkret geplante Maßnahme nicht mit umfassen. In diesen Fällen obliegt dem – gegebenenfalls noch einzusetzenden – Betreuer die Entscheidung und Einwilligung in die Maßnahme. Die Vorsorgeinstrumente sollen sodann als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Beiden Themen wird wegen ihrer Bedeutung ein separates Kapitel gewidmet ( Kap. 4, Kap. 14).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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