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3.1.4 Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 2 GG

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Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht in Art. 2 Abs. 2 GG:

»Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird vor allem im Rahmen der Zwangsbehandlung relevant. Bei dieser wird in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Dies hat zur Folge, dass es für diesen Eingriff eine Rechtfertigung geben muss. Diese kann im Schutz des Betroffenen vor sich selbst liegen. Allerdings bedarf es für diese Maßnahme – wie für jede Zwangsmaßnahme – einer gesetzlichen Grundlage.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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