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3.1.7 Betroffene Grundrechte bei der Durchführung einer Zwangsmaßnahme

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Bisher stand im Mittelpunkt, ob eine Zwangsmaßnahme einen Grundrechtseingriff darstellt. Auch Begleiterscheinungen sowie die Art der Durchführung können das Verfassungsrecht tangieren.

Art: 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit sind alle zu Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten von Eingriffen geschützt. Wenn Zwangsmaßnahmen in den Wohnräumlichkeiten angeordnet werden, kann es zu Eingriffen in dieses Grundrecht kommen. Denn diejenige Person, welche die Zwangsmaßnahme ausführt, muss sich Zutritt zur Wohnung verschaffen dürfen.

Mit Zwangsmaßnahmen geht zum Teil einher, dass Post geöffnet wird. Hierdurch kommt es zur Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Abs. 1 GG.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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