Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 37
Praxistipp
ОглавлениеVor einer Unterbringung ist stets zu prüfen, ob vorausgehende ambulante Maßnahmen ergriffen werden können.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert eine Auseinandersetzung mit folgenden Fragen:
• Verfolgt die Zwangsmaßnahme einen legitimen Zweck?
• Ist die Maßnahme geeignet, das erwünschte Ziel zumindest zu fördern?
• Gibt es Alternativen, die besser oder genauso geeignet sind, das Ziel zu erreichen und den Betroffenen weniger belasten? Sind alle Deeskalationsmaßnahmen ausgeschöpft?
• Stehen die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, im Verhältnis zu den Vorteilen, die sie bewirkt?
Vorrangig, als milderes Mittel, kommen ambulante Angebote und Institutionen wie z. B. ambulante Pflegedienste, niedergelassene Ärzte, sozialpsychiatrische und therapeutische Dienste in Betracht.
Hierzu gehört auch, sofern die Maßnahme zum Eigenschutz des Betroffenen unternommen wird, dass ein Überzeugungsversuch beim Betroffenen unternommen wird, ob damit dieser die Maßnahme freiwillig erdulden möchte (Referentenentwurf MBJV, 2017, S. 17).