Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 26
3.1.2 Die Menschenwürdegarantie Art. 1 Abs. 1 GG
ОглавлениеArt. 1 Abs. 1 GG lautet:
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Die Garantie der Menschenwürde ist eine, wenn nicht sogar die zentrale Aussage des Grundgesetzes. Sie ist Grundlage für die weiteren Grundrechte und bindet zugleich selbst. An ihr wird jedes staatliche Handeln gemessen. Dies gilt sowohl für die Gesetze, welche den Umgang mit Zwangsmaßnahmen regeln, als auch für die gerichtlichen Entscheidungen.
Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Die Eigenentfaltung darf nicht die Rechte anderer verletzen und auch nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Deshalb findet sie ihre Grenzen, wenn der Betroffene Dritte gefährdet.
Die Menschenwürde hat Konsequenzen für die Umsetzung von Zwangsmaßnahmen in der Praxis und somit auch für Handlungsvorgaben in diesem Bereich. Gerichte werden jede Vorgabe, welche der Menschenwürde widerspricht, ablehnen. Zudem dringt das Verfassungsgericht darauf, dass die Maßnahmen ausreichend kontrolliert oder zumindest kontrollierbar sind (BVerfG, Beschl v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675, 677).