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2.1 Unterbringung

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Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist gegeben, wenn der Betroffene ohne oder gegen seinen Willen in einem räumlich begrenzten Bereich (insbesondere in einem geschlossenen Krankenhaus, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung) festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (BGH, Beschl. v. 11.10. 2000 – XII ZB 69/00; NJW 2001, 888, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.1962 – 3 W 362, 383/62, NJW 1963, 397).

Die Unterbringung ist insbesondere von der freiheitsentziehenden Maßnahme abzugrenzen. Streng genommen müsste es »sonstige freiheitsentziehende Maßnahme heißen, da die Unterbringung per Definition die Fortbewegungsfreiheit ebenfalls einschränkt.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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