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2.3.1 Rechtliche Grundlagen

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Die ärztliche Zwangsbehandlung stellt einen sehr intensiven Grundrechtseingriff dar und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese schließt zugleich bestimmte Zwangsbehandlungen aus.

Die Grundlage kann sich aus § 1904 BGB ergeben. Sie steht dann immer im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betreuers.

Die Regelungen werden sich ab 2023 unverändert in § 1832 BGB n. F. befinden.

In Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gelten zudem Regelungen nach dem einschlägigen Landesgesetz über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker.

Details zum Verfahren und rechtlichen Regelungen sind einem separaten Kapitel vorbehalten ( Kap. 4, Kap. 8.2).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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