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2.1.1 Rechtliche Grundlagen

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Die Unterbringung stellt einen intensiven Grundrechtseingriff dar und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die Unterbringung erfolgt entweder als

• zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB (bei Kindern nach § 1631b BGB) oder als

• öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem einschlägigen Landesgesetz über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker.

Die Unterbringung ist zukünftig in § 1831 BGB n. F. geregelt.

Details zum Verfahren und rechtlichen Regelungen sind einem separaten Kapitel vorbehalten ( Kap. 4, Kap. 6).

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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