Читать книгу Umgang mit Zwangsmaßnahmen - Judith Scherr - Страница 17
2.2.1 Rechtliche Grundlagen
ОглавлениеSowohl § 1906 Abs. 4 BGB als auch die Landesgesetze über die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch Kranker treffen Regelungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Für Personen, die aufgrund § 1906 Abs. 1 BGB untergebracht wurden, ist eine weitere richterliche Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB notwendig (Dodegge und Zimmermann 2011, Teil A Rn. 300). Dasselbe gilt für Personen, welche sich (freiwillig oder aufgrund einer Entscheidung des Vorsorgebevollmächtigten oder des Betreuers) im Krankenhaus, einem Heim oder einer »sonstigen Einrichtung« aufhält.
Die Regelungen des § 1906 BGB werden sich ab 2023 in § 1831 BGB n. F. unverändert wiederfinden.
Für Personen, die aufgrund der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker untergebracht sind, gilt nicht § 1906 Abs. 4 BGB. Stattdessen ist die Grundlageeine sog. Besonderen Sicherungsmaßnahmen. So werden die freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Landesgesetzen genannt. Diese können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Details zum Verfahren und rechtlichen Regelungen sind einem separaten Kapitel vorbehalten ( Kap. 4, Kap. 7).