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II. Quartalsmitteilung gemäß Börsenordnung FWB

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Unternehmen, deren Aktien oder aktienvertretende Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen zum Stichtag des ersten und des dritten Quartals eines jeden Geschäftsjahres jeweils eine sog. Quartalsmitteilung oder – falls sie verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen – eine sog. Konzernquartalsmitteilung erstellen.[202] Die jeweilige Mitteilung hat Informationen über den jeweiligen Mitteilungszeitraum zu enthalten, wobei sich Informationen in der (Konzern-)Quartalsmitteilung zum Stichtag des dritten Quartals wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahres bis zum Stichtag oder vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Stichtag beziehen können.[203] Die Informationen haben die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im jeweiligen Mitteilungszeitraum entwickelt hat.[204] Es sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis des Unternehmens im Mitteilungszeitraum zu beschreiben.[205] Kommt das Unternehmen aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass sich die im letzten Konzernlagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, so ist hierüber in der Mitteilung zu berichten.[206] Dabei ist es ausreichend, wenn der Bericht die für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung aus Sicht des Unternehmens wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen umfasst.[207]

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Die (Konzern-)Quartalsmitteilung muss in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Emittenten mit Sitz im Ausland können sie ausschließlich in englischer Sprache abfassen.[208]

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Die Mitteilung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[209] zu übermitteln.[210] Zu beachten ist, dass nach Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[211] die Frist zur Veröffentlichung von unterjährigen Finanzinformationen für deutsche börsennotierte[212] Gesellschaften 45 Tage beträgt, gerechnet vom Ende des Berichtszeitraums.

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Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellt die (Konzern-)Quartalsmitteilung dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.[213]

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Wird ein Quartalsfinanzbericht entsprechend den Vorgaben des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG (§ 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 WpHG a.F.) oder des § 117 Nr. 2 WpHG (§ 37y Nr. 2 WpHG a.F.) analog erstellt, entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Quartalsmitteilung.[214]

2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › F. Finanz-/Unternehmenskalender

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