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a) Kommunikation bezogen auf das Angebot in der Vorbereitungsphase
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Besondere Sorgfalt ist in Bezug auf jegliche Kommunikation betreffend die bevorstehende Maßnahme geboten. Dies liegt einmal in rein praktischen Erwägungen begründet: Wird die beabsichtigte Maßnahme (Börsengang oder Kapitalerhöhung) zu früh bekannt, kann sich das eventuell negativ auswirken. So könnte z.B. eine so früh angekündigte Kapitalerhöhung dazu führen, dass der Aktienkurs eines bereits notierten Emittenten stark sinkt, etwa weil bestimmte Investoren auf fallende Kurse setzen. Dies hat dann zur Folge, dass tatsächlich häufig ein Platzierungspreis niedriger als geplant akzeptiert werden muss, weil Investoren bei der Festlegung des Platzierungspreises auch den jeweils aktuellen Börsenkurs zumindest mitberücksichtigen. Teilweise gibt es in der Praxis richtiggehende „Wetten“ gegen den Kurs bei einer Kapitalmaßnahme, um diesen nach unten zu drücken. Auch kann sich nach einer zu frühen Ankündigung eines Börsengangs oder einer Kapitalerhöhung ergeben, dass zunächst angegebene zeitliche Vorstellungen nicht eingehalten werden können. Dies verbreitet den Eindruck, der Emittent sei unzuverlässig und halte seine Zusagen nicht, was wiederum negative Auswirkungen auf die konkrete Maßnahme haben kann. Da ein entsprechendes Projekt immer auch mit einem gewissen Maß an Unwägbarkeiten verbunden ist, sollte erst in einem Stadium, in dem der Zeitplan relativ stark gesichert ist, über die konkrete Maßnahme aktiv Kommunikation betrieben werden.
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Daneben sind rechtliche Aspekte zu beachten, die nachfolgend näher dargestellt werden. In der Praxis ist daher ein enges Zusammenspiel zwischen den für Marketing und Kommunikation zuständigen Personen und dem begleitenden rechtlichen Berater notwendig, um einerseits eine zielführende Vermarktung zu ermöglichen, aber andererseits die hierbei bestehenden rechtlichen Grenzen einzuhalten.