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1. Öffentliche versus nicht öffentliche Platzierung

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Für die zu beachtenden Compliance-Vorschriften ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Platzierung im Rahmen des Börsengangs und/oder der Kapitalerhöhung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Form erfolgt. Kapitalerhöhung meint dabei im Rahmen dieser Darstellung stets die Kapitalerhöhung eines bereits börsennotierten Unternehmens, wobei sich in der Regel bei der Kapitalerhöhung eines noch nicht börsennotierten Unternehmens keine Unterschiede in Bezug auf die in diesem Abschnitt 1. dargestellten Umstände ergeben, da ein Börsengang aber in der Regel aus einer Kapitalerhöhung eines bislang nicht notierten Unternehmens mit der Herstellung der Handelbarkeit der Aktien kombiniert besteht, soll dies so abgegrenzt werden. Börsengänge werden im englischen typischerweise als Initial Public Offering (IPO) bezeichnet, auf Deutsch erstmaliges öffentliches Angebot. Darin ist impliziert, dass man sich unter einem Börsengang in der Regel eine öffentliche Platzierung von Aktien vorstellt. Allerdings gibt es in der Praxis auch Formen des Börsengangs ohne eine solche öffentliche Platzierung von Aktien. Hierbei wird eine nicht öffentliche Platzierung von Aktien eines noch nicht notierten Unternehmens vorgezogen (Privatplatzierung) und anschließend wird dieses Unternehmen mit seinen Aktien in den Börsenhandel einbezogen. Diese Vorgehensweise wurde in der Vergangenheit schon bei Börsengängen kleinerer Unternehmen praktiziert. Beim Börsengang von Evonik wurde dies erstmalig im Rahmen der Erstemission eines großen Unternehmens eingesetzt und danach auch in anderen Fällen. Daher ist auch bei einem Börsengang die Unterscheidung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Platzierung sinnvoll. Bei Kapitalerhöhungen kennt man diese Unterscheidung schon immer. Dabei ist noch zwischen Kapitalerhöhungen mit und ohne Bezugsrecht zu unterscheiden. Denn jede Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht stellt nunmehr eine öffentliche Platzierung dar. Im Zuge der Revision der Prospektrichtlinie, die zum 1.7.2012 in deutsches Recht umgesetzt wurde, wurde europaweit vereinheitlicht, dass jedes Bezugsangebot ein öffentliches Angebot im Sinne des Prospektrechts darstellt und damit eine öffentliche Platzierung im hier unterschiedenen Sinne.[1] Damit ist auch schon gesagt, wofür die Unterscheidung im Wesentlichen relevant ist, nämlich für die Prospektpflicht und für aus der Prospektpflicht folgende weitere Vorschriften.

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