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II. Sanktionen

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Verstöße gegen die wertpapierhandelsgesetzlichen Regelpublizitätspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.[237] Neben der Verhängung von Bußgeldern können durch die BaFin Zwangsmittel und vor allem Zwangsgelder eingesetzt[238] und die vorübergehende Untersagung oder Aussetzung des Handels angeordnet werden.[239]

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Auch bestimmte Verstöße gegen die handelsrechtlichen Regelpublizitätspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.[240] Die Vorschrift des § 335 HGB sieht bei Nichterfüllung der Offenlegungspflichten ein eigenständiges Ordnungsgeldverfahren vor. Im Bereich der handelsrechtlichen Finanzberichtserstattung sind zudem die in den §§ 331–333 HGB geregelten Straftatbestände von Bedeutung.[241]

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