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1. Inhalt sowie anzuwendende Rechnungslegungsstandards
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Zum Inhalt sowie zu den anzuwendenden Rechnungslegungsstandards gelten die Ausführungen zum Halbjahresfinanzbericht entsprechend.[194] Allerdings nimmt § 53 Abs. 6 Börsenordnung FWB[195] keinen Bezug auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG (§ 37w Abs. 2 Nr. 3 a.F.), so dass die Geschäftsleitung zum verkürzten Abschluss und zum Zwischenlagebericht des Quartalsfinanzberichts keine Versicherungen entsprechend § 264 Abs. 2 S. 3, § 289 Abs. 1 S. 5 HGB abzugeben hat.[196]
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Stichtage von Quartalsfinanzberichten sollten entsprechend der gängigen Praxis das Ende des ersten und das des dritten Quartals sein.
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Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht können einer vollständigen Prüfung oder prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden.[197] Dies steht den betroffenen Unternehmen selbst dann frei, wenn ihre Wertpapiere im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.[198] Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die diesbezüglichen Vorgaben für den Halbjahresfinanzbericht entsprechend zu beachten.[199] Insbesondere ist eine Bestellung des Abschlussprüfers entsprechend § 318 HGB erforderlich,[200] die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt. Da der Verweis in § 115 Abs. 7 WpHG (§ 37w Abs. 7 WpHG a.F.) lediglich die Prüfung bzw. prüferische Durchsicht an sich umfasst, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, im Quartalsfinanzbericht explizit anzugeben, wenn der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht keiner Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen wurden.