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I. Normadressaten und konkretisierende Bestimmungen

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Der Normadressatenkreis ist durch die Beschränkung auf Unternehmen, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG begeben, zum Teil enger als im Rahmen der Vorschriften zur Jahresfinanzberichtserstattung sowie zum Teil weiter mangels eines Ausnahmebereiches für Unternehmen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in den Jahresfinanzbericht aufzunehmenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet sind.

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