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3. Rechnungslegungsstandards
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Auf den verkürzten Abschluss sind die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.[166] Den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Kapitalgesellschaften haben daher grundsätzlich auch im Halbjahresfinanzbericht die Rechnungslegungsnormen des HGB zu beachten.
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Emittenten, die als Mutterunternehmen ihren Konzernabschluss nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufzustellen haben, müssen die IFRS gleichermaßen dem konsolidierten verkürzten Abschluss des Halbjahresfinanzberichts zugrunde legen.[167]
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Ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellter verkürzter Abschluss kommt demnach lediglich für Unternehmen mit Sitz in Deutschland in Betracht, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Sollten diese Unternehmen entsprechend § 325 Abs. 2a HGB aber ausnahmsweise freiwillig einen Einzelabschluss unter Beachtung der IFRS aufstellen, hat der verkürzte Abschluss ebenfalls den IFRS zu entsprechen.[168]