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III. Gesellschaften, deren Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind
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Unternehmen, deren Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht nach den Vorgaben des § 114 Abs. 2 und 3 WpHG (§ 37v Abs. 2 und 3 WpHG a.F.) oder – falls sie verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen – nach den Vorgaben des § 117 Nr. 1 WpHG (§ 37y Nr. 1 WpHG a.F.) erstellen.[135] Ist der Emittent nur einzelabschlusspflichtig, muss nach dem Verweis der Börsenordnung FWB auf § 114 Abs. 2 WpHG (§ 37v Abs. 2 WpHG a.F.) bei Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der nach dem nationalen Recht des Sitzstaates des Unternehmens sowie bei Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat grundsätzlich der nach den Vorgaben des HGB aufgestellte und geprüfte Einzelabschluss und Lagebericht übermittelt werden.[136] Denn im Sinne der IAS-Verordnung kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben lediglich ihre konsolidierten Abschlüsse im Einklang mit der IAS-Verordnung aufzustellen (IFRS-Konzernabschlüsse).[137] Anstelle des nach dem nationalen Recht des Sitzstaates aufgestellten Jahresabschlusses können den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ auch einen nach den IFRS aufgestellten Einzelabschluss offenlegen.[138] Darüber hinaus ist es ihnen unbenommen, freiwillig einen IFRS-Einzelabschluss zu erstellen, selbst wenn sie verpflichtet sind, den nach dem nationalen Recht ihres Sitzstaates aufzustellenden Abschluss offen zu legen. Dem trägt die Frankfurter Wertpapierbörse Rechnung und akzeptiert anstelle des HGB-Einzelabschlusses auch die Übermittlung eines nach IFRS aufgestellten Einzelabschlusses, da im Sinne der Positionierung gegenüber internationalen Anlegern die Veröffentlichung eines IFRS-Einzelabschlusses sinnvoller als die eines „nur“ nach nationalem Recht aufgestellten Abschlusses sein kann. Dieser Entscheidung des Emittenten möchte die Frankfurter Wertpapierbörse ausdrücklich nicht im Wege stehen.[139]
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Der Jahresfinanzbericht muss danach in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Emittenten mit Sitz im Ausland können den Jahresfinanzbericht ausschließlich in englischer Sprache abfassen.[140]
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Der Jahresfinanzbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[141] zu übermitteln.[142] Zu beachten ist, dass gem. Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[143] die Frist zur Veröffentlichung des Konzernjahresabschlusses für deutsche börsennotierte[144] Gesellschaften 90 Tage beträgt, gerechnet vom Ende des letzten Geschäftsjahres.
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Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellt den Jahresfinanzbericht dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.
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Gesetzliche Vorschriften über den Jahresfinanzbericht bleiben von den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse unberührt.[145]
2. Teil Emittenten-Compliance › 7. Kapitel Regelpublizität › D. Halbjahresfinanzbericht