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VI. Gesellschaften, deren Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind

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Unternehmen, deren Aktien oder aktienvertretenden Zertifikate im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres jeweils einen Halbjahresfinanzbericht nach den Vorgaben des § 115 Abs. 2–4 WpHG (§ 37w Abs. 2-4 WpHG a.F.) oder – falls sie verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen – einen Halbjahresfinanzbericht nach den Vorgaben des § 117 Nr. 2 WpHG (§ 37y Nr. 2 WpHG a.F.) erstellen.[180]

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Dieser Bericht muss in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein. Emittenten mit Sitz im Ausland können den Halbjahresbericht ausschließlich in englischer Sprache abfassen.[181]

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Der Halbjahresbericht ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse in elektronischer Form[182] zu übermitteln. Zu beachten ist, dass nach Ziff. 7.1.2 S. 3 DCGK[183] die Frist zur Veröffentlichung von Zwischenberichten für deutsche börsennotierte[184] Gesellschaften 45 Tage, gerechnet vom Ende des Berichtszeitraums beträgt.

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Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellt den Halbjahresbericht dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.[185]

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Die Angaben im Halbjahresfinanzbericht können einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer oder einer Prüfung entsprechend § 317 HGB unterzogen werden.[186] Insoweit gilt § 115 Abs. 5 WpHG (§ 37w Abs. 5 WpHG a.F.).[187]

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Gesetzliche Vorschriften über den Halbjahresfinanzbericht bleiben von den Bestimmungen der Börsenordnung FWB unberührt.[188]

2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › E. Quartalsfinanzbericht

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