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cc) Dauer der Verfügbarkeit/Bekanntmachungsänderungsmitteilung
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Nachdem es sich im Lichte der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis auch für die den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallenden Kapitalgesellschaften empfiehlt, die relevanten Rechnungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister im Internet öffentlich zugänglich zu halten, sollte auch dies für einen Zeitraum von zehn Jahren sichergestellt werden.
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Vor diesem Hintergrund erscheint es gleichermaßen empfehlenswert, eine Änderung der in der Hinweisbekanntmachung ausgewiesenen Zugangsmodalitäten ebenfalls durch eine entsprechende Mitteilung (Bekanntmachungsänderungsmitteilung) bekannt zu machen.[134]