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b) Inhalt und Sprache der Offenlegung aa) Gesellschaftsebene

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Die Offenlegungspflicht für den handelsrechtlichen Vorschriften unterfallende Gesellschaften geht weiter als für die vom Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 37v Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) umfassten Unternehmen. Da kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.v. § 264d HGB[95] immer als große Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 HGB gelten,[96] finden auf sie die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB und Kleinstkapitalgesellschaften i.S.v. § 267a HGB[97] sowie die Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 2 HGB[98] auch dann keine Anwendung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Im Regelfall sind Gegenstand der Offenlegung (die Aufzählung ist insoweit abschließend[99]) daher:[100]

der Jahresabschluss mit dem sog. Bilanzeid;[101]
der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung des Abschlussprüfers,[102] sofern die Gesellschaft der gesetzlichen Pflichtprüfung unterliegt;[103]
der Lagebericht[104] mit dem sog. Bilanzeid,[105]
der Bericht des Aufsichtsrats (dies gilt auch für den Bericht eines fakultativen Aufsichtsrats soweit die Prüfungspflicht entsprechend §§ 170, 171 AktG besteht);[106]
der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, wenn im Jahresabschluss lediglich der Ergebnisverwendungsvorschlag enthalten ist;[107]
die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG für börsennotierte Gesellschaften;
etwaige Änderungen des Jahresabschlusses;
etwaige Änderungen des Lageberichts.[108]

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Die Offenlegung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.[109]

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