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a) Frist zur Offenlegung
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Der Jahresfinanzbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres „der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“, wenn das Unternehmen nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der entsprechenden Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist.[28] Die von zwölf auf vier Monate verkürzte Frist gilt auch für die Unterlagen der Konzernrechnungslegung.[29]
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Gem. Ziff. 7.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)[30] sollen deutsche börsennotierte[31] Gesellschaften den Jahresfinanzbericht innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich machen.