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a) Gesellschaftsebene

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Auf Gesellschaftsebene hat der zu erstellende und zu veröffentlichende Jahresfinanzbericht mindestens

den Jahresabschluss,
den Lagebericht,
eine den Vorgaben des §§ 264 Abs. 2 S. 3, 289 Abs. 1 S. 5 HGB entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) und
eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 2a Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gem. § 134 Abs. 4 S. 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht

zu enthalten.[16] Dabei müssen der Jahresabschluss sowie der Lagebericht im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, gem. dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens bzw. im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, nach den Vorgaben des HGB aufgestellt und geprüft worden und der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein.[17]

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Es gelten demnach (nur) für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, die Rechnungslegungsstandards gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des betroffenen Unternehmens. Da im Sinne der IAS-Verordnung[18] kapitalmarktorientierte Gesellschaften[19] ihre konsolidierten Abschlüsse grundsätzlich im Einklang mit der IAS-Verordnung aufzustellen haben (IFRS-Konzernabschlüsse),[20] ist es in der Praxis nur für nicht konsolidierende Emittenten möglich, vollständig auf eine Bilanzierung nach IFRS zu verzichten. Dies gilt – entgegen weit verbreiteter Auffassung – auch im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.[21]

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