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II. Begriff des „Inlandsemittenten“
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Der Begriff „Inlandsemittent“[2] umfasst
– | Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,[3] wobei solche Emittenten ausgenommen sind, deren Wertpapiere nur in einem anderen EU/EWR-Staat, nicht aber in Deutschland zum Handel zugelassen sind, soweit sie Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, die mit denen in Deutschland vergleichbar sind, sowie |
– | Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedsstaat der EU oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.[4] |